Die zu erwartende Strafe hängt bei Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln von verschiedenen Faktoren wie: Qualität der Droge, Menge der Droge, Art der Droge, Mitführen einer Waffe, Gewerbsmäßigkeit des Handelns, Tätigwerden als Bande ab. Verbotene Betäubungsmittel sind beispielsweise: Heroin, Kokain, Amphetamin, LSD, Ecstasy, Crystal-Speed (Crystal Meth).
Cannabis zählt hingegen nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG. Die Regelungen hierfür befinden sich in einem eigenen Gesetz für Cannabis. Vorsicht ist geboten beim Überschreiten des erlaubten Besitzes von Cannabis, da das Überschreiten der erlaubten Erwerbsmenge in der Regel geahndet wird. Zudem sollten Sie wissen, dass Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte abgegeben bzw. weitergegeben werden darf.
"Auch in Fällen rund um Cannabis ist es wichtig, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Warten Sie auf Ihren Anwalt."
Maria Tunc
Strafverteidigerin
Der Besitz von u. a. Kokain, Heroin oder Methamphetaminen ist illegal. Hier können bereits kleine Mengen für den persönlichen Gebrauch zur Strafverfolgung führen. Der Besitz von illegalen Drogen ist ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und kann für Sie zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen und Vorstrafen führen – holen Sie sich also rechtzeitig Beistand.
Dies umfasst den Kauf, Verkauf oder die Weitergabe von illegalen Drogen wie Kokain, Heroin oder anderen Betäubungsmitteln. Es geht z. B. um den Verkauf oder das Verteilen kleiner Mengen illegaler Substanzen an Einzelpersonen, aber auch um das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im großen Stil. Diese Straftaten können u. a. abhängig von der Art und Menge der Droge und weiteren Umständen oft zu Freiheitsstrafen führen. Als Strafverteidigerin nehme ich die Indizien und Beweise, die man gegen meinen Mandanten in der Hand hat, unter die Lupe und setze mich mit Kampfgeist für ihn ein.
Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen "geringer Menge", "normaler Menge" und "nichtgeringer Menge". Bei der "geringen Menge" ist auch der Umgang mit kleinen BtM-Mengen grundsätzlich strafbar – auch dann, wenn die geringe Menge zum Eigenkonsum ist. Durch gutes Argumentieren ihres Strafverteidigers kann das Strafverfahren jedoch eingestellt werden. Die "normale Menge" ist in der Mitte anzusiedeln: Hier droht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Im Bereich der "nichtgeringen Menge" ist keine Geldstrafe möglich – hier droht eine Freiheitsstrafe.
2022 • Gründung der Strafverteidigung Tunc, Mitte des Jahres angestellte Rechtsanwältin und Strafverteidigerin
Ende 2021 – Mitte 2022 • Fachanwaltslehrgang im Strafrecht
2019 – 2021 • Referendariat im OLG-Bezirk Stuttgart, u. a. bei der Staatsanwaltschaft Ulm und in einer Strafrechtskanzlei
bis 2019 • Studium der Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen mit dem Schwerpunkt Kriminalwissenschaften & Strafrechtspflege
meine Sprachen: Deutsch, Englisch und Aramäisch
Mitgliedschaften: Deutscher Anwaltverein • AG Strafrecht
Strafverteidigung Tunc
Römerstraße 8
73033 Göppingen
Rufen Sie mich an:
Montag bis Freitag: 8 – 18 Uhr
Keine Termine ohne vorherige Vereinbarung.